02. August 2022

Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Reduzierte Fördersätze und Wegfall der Förderung von Gas

Am 28. Juli informierte das BMWK in einer eigens eingerichteten Onlinekonferenz über die anstehenden Kürzungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Um den Klimaschutzeffekt zu stärken und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern, werden die BEG insgesamt und auch die BEG-Einzelmaßnahmen angepasst. Durch ein neues Austauschprogramm für fossile Heizungen soll die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl durch die Anpassung reduziert werden. Die Anpassungen beziehen sich bei den Einzelmaßnahmen insbesondere auf zwei Bereiche: Erstens wird die Förderung von allen gasverbrauchenden Anlagen aufgehoben sowie ein erweitertes Austauschprogramm für fossile Heizungen (sog. Heizungs-Tausch-Bonus) eingeführt. Zweitens, werden die Fördersätze für Einzelmaßnahmen angepasst, damit insgesamt mehr Vorhaben gefördert werden können.

Während die Kürzungen der bislang von der KfW verwalteten Programmbereiche (alle Förderungen von Effizienzhäusern, alle Kreditförderungen) bereits seit 28. Juli wirksam sind, hat das BMWK Antragsteller:innen für die Zuschussförderung von Einzelmaßnahmen noch bis einschließlich 14. August Zeit gelassen, die bisherigen Konditionen zu nutzen.

In den folgenden Übersichten finden Sie die Programmänderungen für die Bereiche Wohngebäude und Einzelmaßnahmen, wie sie die Verbrauchzentrale für uns aufgearbeitet hat:

1. Änderungen für Anträge seit dem 28. Juli 2022 (KfW-Programme)

  • Wegfall der Kreditförderungen in der BEG EM (Programm 262)
  • Wegfall der Förderung von Effizienzhaus 100 (Programm 261)
  • Verringerung der Tilgungszuschüsse bei der Kreditförderung von Effizienzhäusern (Neubau und Sanierung) (Programm 261)
  • Wegfall der Zuschussförderungen von Effizienzhäusern (Programme 461, 463)
  • Die Höhe der jetzt geltenden Tilgungszuschüsse beträgt nun:

Einzelmaßnahme

Zuschuss

Denkmal

5%

EH 85

5%

EH 70

10%

EH 55

15%

EH 40

20%

Neubau EH40 NH

5%

  • Die Zinsverbilligung fällt nun deutlich höher aus. So liegt der aktuelle Zinssatz für 10/2/10-Darlehen im Programm 261 bei 0,01% und damit gut zwei Prozentpunkte niedriger als z. B. Förderkredite im bisherigen Programm 262.
  • Wegfall des iSFP-Bonus (individueller Sanierungsfahrplan). Dieser wird ab sofort nur noch für Einzelmaßnahmen, die nicht die Erneuerung des Wärmeerzeugers betreffen, gewährt.
  • Bei der Förderung von Effizienzhäusern können die Kosten des Einbaus von Gasheizungen nicht mehr berücksichtigt werden. Das gilt auch für Gas-Hybridheizungen und Gas-Wärmepumpen.
  • Ab dem 22. September 2022 wird ein Bonus für Worst Performing Buildings (WPB) in Höhe von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn diese auf das Niveau EH 40 oder EH 55 saniert werden. Der Bonus ist kumulierbar mit der EE-oder NH-Klasse. WPB sollen die 25 Prozent energetisch schlechtesten Gebäude sein. Was genau ein WPB ist, und wie der Nachweis erfolgt, soll ein Merkblatt regeln, das noch nicht öffentlich ist. Dabei ist auch noch nicht abschließend geklärt, welche Rolle beim Nachweis die EE-Expert:innen spielen sollen.
  • Beim Neubau von Wohngebäuden wird die Höchstgrenze förderfähiger Kosten auf maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit gesenkt. Die bisherige Grenze lag für EH 40 NH bei 150.000 Euro.

2. Änderungen für Anträge ab dem 15. August 2022 (BAFA-Programme)

  • Die Förderung von Gas-Hybridheizungen und Gasbrennwertheizungen „Renewable Ready“ wird gestrichen.
  • Die Höhe der Zuschüsse beträgt dann:

Einzelmaßnahme

Tilgungszuschuss

Wärmepumpen

25%

Biomasseheizungen

10%

Solarthermie

25%

EE-Hybride

25%

EE-Hybride mit Biomasse

20%

Errichtung von Gebäudenetzen

25%

Anschluss an Gebäude-/Wärmenetz

25%

Gebäudehülle

15%

Anlagentechnik außer Heizung

15%

Heizungsoptimierung

15%

  • Für Wärmepumpen wird ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird.
  • Der iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozentpunkten wird ausschließlich für Maßnahmen der Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung (blau markiert) gewährt.
  • Für Maßnahmen der Anlagentechnik Heizung wird ein Heizungstauschbonus in Höhe von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

o   Es wird eine bislang funktionierende Öl-, Kohle-, oder Nachtspeicherheizung ersetzt.

o   Es wird eine funktionierende Gasheizung ersetzt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.

o   Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.

o   Die Förderung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung bleibt in der BEG WG und BEG EM unverändert bei bis zu 50 Prozent.

  • Weiterhin können für Eigenheime anstelle der Einzelmaßnahmen-förderung Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen entsprechend §35c des EStG beantragt werden. Die Steuerermäßigung für die Sanierungsmaßnahmen beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt auf 3 Jahre (7%, 7%, 6%), beginnend mit dem Jahr der Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme. Die Steuerermäßigung für die Energieberatung beträgt 50 Prozent der Aufwendungen. Die Steuerermäßigung beträgt maximal 40.000 Euro je begünstigtem Objekt. Weitere Details zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen finden Sie im Infobrief vom Januar 2020.
  • Die bisherige Förderung von Brennstoffzellenheizungen im KfW-Programm 433 ist vom Ende der Förderung von Gasheizungen nicht betroffen und endet am 31.12.2022. Informationen darüber, ob und wie Brennstoffzellen ab 2023 weitergefördert werden sollen, existieren aktuell nicht.

Die ständig aktualisierte Übersicht über Fördermittel finden Sie auf unserer Homepage. Auf Ihre individuelle Situation gehen wir im Rahmen einer Energieberatung ein.